Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren... mehr lesen...
Norm: JN §104 AZPO §261 Abs6
Rechtssatz: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann mit einer inländischen örtlichen Zuständigkeit die inländische Gerichtsbarkeit gemäß § 104 JN - und auch gemäß § 261 Abs 6 letzter Satz ZPO - begründet werden. Entscheidungstexte 8 Ob 67/67 Entscheidungstext OGH 04.04.1967 8 Ob 67/67 Veröff: SZ 40/43 ... mehr lesen...
Die klagenden Parteien bewerteten die gegen beide Beklagten gerichtete "Servitutenfreiheitsklage" (Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die Benützung des über die im Eigentum der Kläger stehenden Parzelle X. führenden Wirtschaftsweges mit mehrspurigen Fahrzeugen zu unterlassen) mit 15.001 S und brachten sie demgemäß beim Gerichtshof ein. Bei der ersten Tagsatzung bemängelten die Beklagten diesen Streitwert; er liege unter 15.000 S, sodaß das Kreisgericht sachlich unzuständig sei. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Überweisung hat den Zweck der Wahrung der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreites. Der Beklagte muß sein Vorbringen vor der Überweisung (ein bestimmtes anderes Gericht sei zuständig) gegen sich gelten lassen, soweit nicht eine unverzichtbare Unzulässigkeit zu beachten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 177/66 Entscheidungstext OGH 23.06.1966 2 Ob 177/... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Eine Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO ist nur wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, nicht aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 168/66 Entscheidungstext OGH 16.06.1966 5 Ob 168/66 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040138 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §37 Abs3ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO besteht dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 261 Abs 6 ZPO verstößt. Entscheidungstexte 4 Ob 4/66 Entscheidungstext OGH 25.01.1966 4 Ob 4/66 Veröff: EvBl 1966/199 S 242 = SozM IVA,281 = Arb 8188 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6ZPO §461ZPO §502 Abs3 AZPO §502 Abs3 Da
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses ist für die Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren bedeutungslos; es könnte auch eine einverständliche Parteienerklärung die von Amts wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht beinflussen. Entscheidungstexte 7 Ob 355/65 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Bei Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 261 Abs 6 ZPO besteht keine Möglichkeit, befristete, aber beim zunächst angerufenen Gericht versäumte Einreden nachzuholen. Entscheidungstexte 5 Ob 119/65 Entscheidungstext OGH 03.06.1965 5 Ob 119/65 Veröff: SZ 38/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der Überweisungsbeschluß und die mit ihm eine Einheit und seine Grundlage bildende Unzuständigkeitsentscheidung, sind auch dann nicht anfechtbar, wenn der Beschluß, ohne daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hatte, in amtswegiger Wahrnehmung der Frage der unheilbaren Unzuständigkeit erging. Die Bindung, die durch den Beschluß über die Unzuständigkeit und Überweisung für das Gericht gegeben ist, an... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §5ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO, die nach den § 17 Abs 1 ArbGerG, § 431 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. Es kann also ein Räumungsbeklagter, der selbst bei Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit die Auffassung vertreten hat, daß für die Rechtssache des Arb... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt. Entscheidungstexte 4 Ob 352/62 Entscheidungstext OGH 06... mehr lesen...
Das Erstgericht hob das bisherige Verfahren als nichtig auf, erklärte zur Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites das Arbeitsgericht Spittal an der Drau für sachlich zuständig, überwies auf Antrag der klagenden Partei die Rechtssache diesem nicht offenbar unzuständigen Arbeitsgericht gemäß § 261 Abs. 6 ZPO. und legte dem Kläger die Zahlung der Kosten des Unzuständigkeitsstreites auf. Das Rekursgericht wies den Rekurs der beklagten Partei, soweit er sich gegen den Ausspruch ... mehr lesen...
Norm: JN §42 Abs1 AbZPO §261 Abs6
Rechtssatz: In dem Falle der Überweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht nach § 261 Abs 6 ZPO hat die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens zu unterbleiben. Entscheidungstexte 5 Ob 39/61 Entscheidungstext OGH 15.02.1961 5 Ob 39/61 Veröff: SZ 34/21 = EvBl 1961/173 S 244 = JBl 1961,513 ... mehr lesen...
Die Klägerin brachte beim Erstgericht eine Klage ein, mit der sie die Zahlung des Betrages von 16.210 S verlangte. Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der Klage liege ein Bestandvertrag zugrunde. Das auf Zahlung des Bestandzinses gerichtete Begehren übersteige nicht 8000 S, die übrigen Ansprüche seien solche, für die gemäß § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes begrundet sei. Auf Rekurs der Klägerin bestätigte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO kommt für Überweisungsanträge, die erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurden, nicht in Betracht. Solche Überweisungsanträge sind unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 444/60 Entscheidungstext OGH 14.12.1960 1 Ob 444/60 Veröff: SZ 33/138 Eu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IIIZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet". Entscheidungstexte 4 Ob 59/60 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Ein bedingter Überweisungsantrag kann als unzulässige Prozeßhandlung nicht die im § 261 Abs 6 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen und ist so zu behandeln, als sei er nicht gestellt worden. Entscheidungstexte 1 Ob 257/58 Entscheidungstext OGH 09.07.1958 1 Ob 257/58 Veröff: EvBl 1958/278 S 469 8 Ob 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Auch wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht (Arbeitsgericht) aussp... mehr lesen...
Der Kläger und die zweit- bis fünftbeklagten Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei, einer offenen Handelsgesellschaft in Liquidation in S. Die zweit- bis fünftbeklagten Parteien haben ihren Sitz außerhalb des Gerichtssprengels des Landesgerichtes Salzburg. Der Kläger begehrt den Beklagten gegenüber die urteilsmäßige Feststellung, daß er und die zweit- bis fünftbeklagten Parteien mit einem bestimmten Hundertsatz am Gesellschaftsvermögen und am Rein... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der Verlust des Rechtsmittels gegen die Zuständigkeitsentscheidung tritt nur dann ein, wenn ein der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO entsprechender Überweisungsantrag vorliegt (der Kläger also das Gericht nennt, an das die Streitsache überwiesen werden soll), und dem Antrag des Klägers stattgegeben wird. Entscheidungstexte 5 Ob 13/58 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: JN §47 Abs1ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Auch bei einer gesetzwidrig erfolgten Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO ist das Gericht, an das überwiesen wurde, gebunden. Es kann daher ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen. Entscheidungstexte 1 Nd 187/57 Entscheidungstext OGH 11.12.1957 1 Nd 187/57 6 Nd 504/79 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §235 Abs2 AZPO §261 Abs6ZPO §412 Abs2
Rechtssatz: Die Prozeßüberweisung führt nicht zu einer Neudurchführung der Verhandlung; der Beklagte braucht daher seinen bereits erklärten Widerspruch gegen die Klagsänderung nicht zu wiederholen. Entscheidungstexte 7 Ob 536/57 Entscheidungstext OGH 27.11.1957 7 Ob 536/57 Veröff: JBl 1958,312 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §239 Abs2 FZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Über den Antrag des Klägers, die Sache an das offenbar nicht unzuständige Gericht zu überweisen, kann nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entscheidung schriftlich vorbehalten, dann kann kein Überweisungsantrag nach § 261 Z 6 ZPO mittels Schriftsatzes gestellt werden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs1ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Bekämpfung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit hat nicht in Form der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu erfolgen, sondern mittels Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes. Auf die Behandlung der Unzuständigkeitseinrede haben die Vorschriften des § 261 ZPO insbesondere des Abs 6 dieser Gesetzesstelle, Anwendung zu finden. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO gefaßte Beschluß ist mit Ausnahme des Ausspruches über die Kosten auch dann unanfechtbar, wenn die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 173/56 Entscheidungstext OGH 02.05.1956 3 Ob 173/56 4 Ob 21/59 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO gefaßte Beschluß ist mit Ausnahme des Ausspruches über die Kosten auch dann nicht anfechtbar, wenn die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde. Das Erstgericht darf in einem solchen Falle daher seine Zuständigkeit nicht aus solchen Gründen ablehnen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtshofes ergibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §43JN §44ZPO §230ZPO §261 Abs6ZPO §532ZPO §538
Rechtssatz: Keine Überweisung durch das angerufene, unzuständige (nach § 532 ZPO) Wiederaufnahmsgericht an das zuständige. Entscheidungstexte 3 Ob 127/54 Entscheidungstext OGH 24.02.1954 3 Ob 127/54 1 Ob 225/71 Entscheidungstext OGH 23.09.1971 1 Ob 225/71 Veröff: S... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 DdZPO §15ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Haben von mehreren als Solidarschuldner Beklagten bloß einzelne die Unzuständigkeitseinrede erhoben, so ist bei Stichhältigkeit derselben, soferne nicht die Voraussetzungen des § 14 ZPO vorliegen, die Unzuständigkeit und die Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO bloß hinsichtlich jener Streitgenossen auszusprechen, die die Unzuständigkeit eingewendet haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Wurde eine Klage auf Antrag des Klägers vom Gerichtshof erster Instanz an ein Bezirksgericht überwiesen, weil der Beklagte die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, so kann der Beklagte nicht nunmehr die Einrede erheben, die Klage falle in die sachliche Zuständigkeit eines (anderen) Gerichtshofes, wenn er sich mit dieser neuerlichen Einrede mit seiner ursprünglichen Einrede in Widers... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der mir der Unzuständigkeitserklärung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Damit ist die Überprüfung der prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Überweisungsbeschlusses dem Rechtsmittelgericht entzogen, auch wenn das Gericht die Zuständigkeitsfrage von Amts wegen aufgeworfen und der Kläger erst im Zuge der Verhandlung über die Un... mehr lesen...