Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020