Begründung: In einer vom Kläger selbst verfassten und am 3. 5. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangten "Nichtigkeitsklage" begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. April 2001, GZ 5 R 27/01g-51, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. März 2001, GZ 24 Cg 130/97t-48, zurückgewiesen wurde. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die "Nichtigkeitsklage" wird ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei beantragt als Vermieter von der beklagten Partei als Mieter einer Halle die Zahlung der einvernehmlich festgesetzten Gegenleistung für die letzten drei Jahre von insgesamt S 358.380,-- samt Anhang. Die Klage wurde beim Gerichtshof erster Instanz eingebracht. In der ihr gemäß § 243 Abs 4 ZPO unmittelbar aufgetragenen Klagebeantwortung erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit, weil Streitigkeiten aus Bestandverhältnissen in die Eigenzus... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §47
Rechtssatz: Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor. Entscheidungstexte 6 Nd 516/00 Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Nd 516/00 5 Nc 13/04p Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Nc 13/04p ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Enns wies die Mahnklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Es hob über Antrag des Klägers die Zurückweisung der Klage auf und überwies die Rechtssache gemäß § 230a ZPO dem offenbar nicht unzuständigen Bezirksgericht Haag. Dieses erließ einen Zahlungsbefehl. Die beklagte Gesellschaft erhob einen Einspruch, in dem die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Haag nicht geltend gemacht wurde. In der folgenden Streitverhandlung vom 6. 11. 200... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6GBG §61 Abs1 B3
Rechtssatz: Ist über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO schon entschieden und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst, so behält die Entscheidung über die Streitanmerkung ihre Wirksamkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 267/00s Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten mit ihrer am 18. 7. 2000 beim Landesgericht Ried eingebrachten Klage zu 5 Cg 77/00a die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 193, Grundbuch *****, aufzuheben. Den Streitwert gaben sie mit S 1 Mio an. Sie beantragten gleichzeitig die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch. Das Erstgericht trug der Beklagten die Erstattung einer Klagebeantwortung binnen zwei Wochen auf und bewilligte gleichzeitig die Anmerkung der Klage im Grundbuch. Auf... mehr lesen...
Begründung: Am 30. 12. 1982 vermieteten die klagenden Parteien Räumlichkeiten auf einer ihnen gehörigen Liegenschaft an die beklagte Partei. Zum 31. 3. 1998 wurde das Mietverhältnis beendet; die Übergabe des Bestandobjekts fand an diesem Tage statt. Die klagenden Parteien begehren aus dem Rechtsgrund des § 1111 ABGB die Zahlung von S 500.000 mit der Behauptung, die beklagte Partei habe erhebliche Schäden am Bestandobjekt verursacht. Im Zuge einer Teileinigung habe die beklagte Par... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. 2. 1997, GZ 16 R 240/96y-39, wurde nach Beweiswiederholung in Abänderung des Urteils der ersten Instanz die dort beklagte Wiederaufnahmsklägerin für schuldig erkannt, dem Kläger und Wiederaufnahmsbeklagten S 803.576,72 sA zu zahlen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die vorliegende Wiederaufnahmsklage m... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Tagsatzung, die zur Überweisung der Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß §261 Abs.6ZPO an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes führt, ist in TP2II1RATG nicht genannt, weshalb nur eine Entlohnung nach TP3AII1RATG in Frage kommt. Entscheidungstexte 16 R 57/00w Entscheidungstext OLG Wien 14.06.2000 16 R 57/00w mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten S 6,629.200,06 s.A. als Rückzahlung aus einem Kreditvertrag (Garantiezahlung). In der Klagebeantwortung wendete der Beklagte die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und berief sich dazu auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Bezirksgericht St.P*****(ausschließlich) zuständig sein sollte. Außerdem erstattete der Beklagte in der Klagebeantwortung ein umfängliches Sachvorbringen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auf den Fall der Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 204/99k Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 204/99k 2 Ob 128/11d Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 128/11d Beisatz: Wird eine bei einem Bezirksgericht eingebrachte Klage ü... mehr lesen...
Begründung: Zum Verständnis ist es erforderlich, zunächst den bisherigen Verfahrensgang chronologisch zusammengefaßt wiederzugeben: Mit der am 27. 10. 1998 beim Landesgericht Salzburg unter Hinweis auf den Gerichtsstand der Erfüllung nach Art 5 Z 1 LGVÜ, subsidiär auch jenen des Vermögens nach § 99 JN eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 8,475.315,-- auf das Kreditkonto bei der Salzburger Landes-Hypothekenbank AG mit der N... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Landes- als Handelsgericht Linz eingebrachten Klage begehrte die klagenden Partei als Transportversicherer zunächst die Zahlung von S 1,116.181,-- aus einem vom Subfrächter der beklagten Partei zumindest grob fahrlässig verschuldeten Transportschaden. Auf Grund ihrer Zahlung und gesonderter Abtretungserklärungen seien die Ansprüche auf sie übergegangen. Nach Erstattung der Klagebeantwortung beantragten die Parteien übereinstimmend die Delegierung des ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 13. 1. 1995, GZ 1 C 82/94-49, wurde im Vorprozeß die am 8. 1. 1990 zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 6. 6. 1995, GZ 1 R 166/95-80, dahin ab, daß die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Streitteile geschieden wurde. Die außerordentlic... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei machte in ihrer beim Erstgericht am 12.10.1998 überreichten Klage gegen die beiden beklagten Parteien einen Betrag von insgesamt ATS 276.685,42 sA geltend und verwies zur Zuständigkeit auf die Bestimmungen der §§ 87, 88 JN. Die Klage samt der Ladung zu der auf den 21.10.1998 anberaumten Tagsatzung wurde dem Zweitbeklagten durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Gegen den Zweitbeklagten wurde sodann ein Versäumungsurteil erlassen, das inzwisch... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Von der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit bleiben alle Kosten jener Prozesshandlungen ausgenommen, die im vor dem zuständigen Gericht fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache verwertbar sind. Hätte die beklagte Partei vor dem zuständigen Gericht ihrem Vertreter gegenüber nur für den einfachen Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG aufkommen müssen, dann hat die klagende Partei jedenfalls die Diffe... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. 7. 1997, GZ 31 Cgs 86/95v-25, wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. 11. 1990 eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß, ausgehend von einer Pensionsberechnung von 455 Versicherungsmonaten und unter Berücksichtigung einer 3 %igen Erhöhung wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches, zu gewähren. Das Mehrbegehren, dem Kläger eine über die Zugrundelegung ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 1965/82 und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zugrunde gelegt wurden. Zu den versicherten Risken zählen ua der Arbeitsgerichts-Rechtsschutz und der Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Kläger wurde von der A***** HandelsgmbH & Co KG beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf Ersatz sämtlicher, während seiner Tätigkeit für diese als Angestell... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit der es seine Zuständigkeit für die nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage verneinte und die Klage zuständigkeitshalber an das Erstgericht überwies, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser
Begründung: hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 528a ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist dem Rekurswerber folgendes entgegenzuhalten... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verurteilte den Beklagten mit Versäumungsurteil vom 9.4.1997 zur Zahlung von S 123.512,52 sA. Mit Beschluß vom 8.8.1997 hob es die Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf, wies den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung bzw der ersten Tagsatzung ab, behielt sich die Entscheidung über den vom Beklagten erhobenen Widerspruch zum Versäumungsurteil vor u... mehr lesen...
Begründung: Die vom Kläger am 7.Juni 1996 beim Bezirksgericht Josefstadt eingebrachte Klage auf Zahlung von 1,195.193,77 S sA und Feststellung der Haftung des beklagten Liegenschaftseigentümers für alle Schäden und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vereinbarten, jedoch gescheiterten Dachbodenausbau wurde vom Bezirksgericht Josefstadt wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dem Rekurs des Klägers wurde nicht Folge gegeben, weil es sich um keine Bestandsache iSd § 49 ... mehr lesen...
Begründung: In dem zu 14 C 3/92 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung anhängig gewesenen Verfahren begehrten die Streitteile mit Klage und Widerklage die Scheidung ihrer Ehe aus dem Alleinverschulden der jeweils anderen Partei. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 6.7.1992, 14 C 3/92-17 wurde die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der klagenden und widerbeklagten Partei (Ehefrau) geschieden. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 18.1.199... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten S 206.601,34 sA. Sie habe mit ihm am 12.11.1992 ein Belieferungsübereinkommen abgeschlossen, mit dem er es übernommen habe, von der Klägerin angelieferte Treibstoffe als deren selbständiger Handelsagent und von ihr angeliefertes Heizöl sowie von ihr angelieferte Öle, Fette und sonstige Verkaufsartikel als Eigenhändler zu verkaufen. Zu diesem Zweck habe sie dem Beklagten eine Tankstelle in Salzburg "überlassen". Nach ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Verneinte das Landesgericht Salzburg das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung und sprach es demzufolge seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Landesgericht, dann darf dieses Gericht seine örtliche Unzuständigkeit wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der
Begründung: aussprechen, die Streitteile hätten "Bischofshofen" ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle, Dr.Norbert Rinderer und Dr.Herwig Frei, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider d... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §65 Abs2ZPO §230aZPO §261 Abs6ZPO §520 Abs1
Rechtssatz: Der Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat. Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger brachte am 31.1.1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Klage auf Zahlung von S 586.906,92 sA gegen die "R***** Gesellschaft mbH" ein, wobei für die beklagte Partei eine Anschrift in Graz angegeben wurde. Die beklagte Partei erstattete unter Angabe einer Anschrift in Wien eine Klagebeantwortung, in der sie die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz einwendete, weil sich ihr Firmensitz in Wien befinde und sie ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Voraussetzungen für den Kostenzuspruch im Zwischenstreit über die Zuständigkeit. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12 R 276/04b. Diese ist nunmehr unter RW0000644 abrufbar. Entscheidungstexte 14 R 59/97t Entscheidungstext OLG Wien 14.04.1997 14 R 59/97t ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der Beklagten S 135.939,-- Anwaltshonorar. In der von der Beklagten erstatteten Klagebeantwortung wendet sie die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ein. Mit Beschluß vom 25.11.1996 sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Daraufhin beantragte die Beklagte, den Kläger zur Zahlung der Kosten von S 7.272,60 (Klagebeantwortung und Kostenbestimmungsantrag) zu verpflichten. Mit... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §28
Rechtssatz: Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muss. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines... mehr lesen...