Norm
ArbGerG §5Rechtssatz
Die Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO, die nach den § 17 Abs 1 ArbGerG, § 431 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. Es kann also ein Räumungsbeklagter, der selbst bei Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit die Auffassung vertreten hat, daß für die Rechtssache des Arbeitsgericht zuständig ist, nicht mehr geltend machen, daß das ursprünglich angerufene Bezirksgericht zuständig sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040156Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0040OB00083_6400000_003