Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019