Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Die Überweisung hat den Zweck der Wahrung der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreites. Der Beklagte muß sein Vorbringen vor der Überweisung (ein bestimmtes anderes Gericht sei zuständig) gegen sich gelten lassen, soweit nicht eine unverzichtbare Unzulässigkeit zu beachten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019