Norm
ZPO §138Rechtssatz
Die Prozeßüberweisung führt nicht zu einer Neudurchführung der Verhandlung; der Beklagte braucht daher seinen bereits erklärten Widerspruch gegen die Klagsänderung nicht zu wiederholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036552Dokumentnummer
JJR_19571127_OGH0002_0070OB00536_5700000_001