Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §45
Rechtssatz: Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zuhaltung eines Vertrages bezüglich eines Liegenschaftskaufes durch Einwilligung in die Eigentumseinverleibung und bewertete den Streitgegenstand mit S 60.000. Bereits in dem vor der ersten Verhandlung eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz wendete die beklagte Verkäuferin die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, weil ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht werde, für den der Gerichtsstan... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landesgerichtes für ZRS Wien ein; er halte sich zwar berufsbedingt häufig in Wien auf, habe aber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz. Hierauf beantragte die Klägerin für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz. Mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 22. Mai 1985 ging die damals 5 Jahre alte Klägerin mit ihrem Vater zur Bundesstraße 312, um diese zu überqueren. Die beiden blieben wegen des herrschenden Verkehrs am Fahrbahnrand stehen. Ein Gehsteig war nicht vorhanden. Der Vater ging einige Schritte zurück, um mit der nachkommenden Großmutter der Klägerin zu sprechen, während die Klägerin allein am Fahrbahnrand stehen blieb. Der Erstbeklagte lenkte ein bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der restlichen Baukosten für dessen Eigentumswohnung Wien 14, Felbigergasse 62/11, im Betrag von S 94.039,80 s.A.. In der ersten Tagsatzung erhob der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil sein Wohnort Wien-Döbling sei. In der Verhandlungstagsatzung am 22.September 1986 ergänzte der Beklagte sein Einredevorbringen noch vor Einlassung in die Verhandlung dahin, daß er in der genannt... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 261 Abs 6 ZPO gilt für den Beklagten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht über seine Einrede, sondern von Amts wegen geprüft wurde. Entscheidungstexte 9 ObA 269/88 Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 269/88 Veröff: SZ 61/265 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellte gegen die beklagte Partei ein Feststellungsbegehren gemäß § 54 Abs. 1 ASGG. Er brachte vor, daß die Firma Mag. B*** Gesellschaft mbH im Mai 1987 in die beklagte Partei eingegliedert und anläßlich dieser Zusammenlegung der Betriebe der Betriebssitz nach Wien 20., Jägerstraße 80, verlegt worden sei. Bisher hätten die Auslieferungsfahrer mit den Firmen-LKW nach Arbeitsschluß nach Hause fahren und am nächsten Arbeitstag ihre Tätigkeit von dort aus fortse... mehr lesen...
Begründung: Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung des Zurechtbestehens einer Provisionsforderung von 600.000 S im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde in allen drei Instanzen, zuletzt mit Entscheidung des Obersten Gerichteshofes vom 30. September 1986, 14 Ob 138/86, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhebt der Kläger mit der Behauptung, es lägen Wiederaufnahmsgründe vor, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Wiederaufnahmsklage und bringt vor, daß... mehr lesen...
Begründung: Ein Schiedsgericht erkannte die Klägerin schuldig, der Beklagten S 1,155.594,70 samt Zinsen und die mit S 1,045.229 (darin enthalten S 19.839 Umsatzsteuer und S 827.000,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Die Klägerin begehrte in ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage den Ausspruch, daß dieser Schiedsspruch aufgehoben werde und unwirksam sei. Sie führt zur
Begründung: aus, ein Schiedsvertrag sei nicht wirksam zustandegekommen. Bei den im Kos... mehr lesen...
Norm: JN §41 Abs1JN §43 Abs1ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Aussp... mehr lesen...
Norm: JN §43 Abs1ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Eine prorogable Unzuständigkeit darf vom Gericht, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durc... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer zunächst beim Bezirksgericht Kitzbühel eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 239.250 DM samt Anhang. Der Beklagte sei Eigentümer der 126/546-Anteile der Liegenschaft EZ 109 II KG Niederau, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 3 a verbunden sei. Um der Klägerin daran das Eigentum zu verschaffen, hätten die Streitteile am 21. Juli 1980 einen Optionsvertrag, einen Treuhandvertrag und einen Vertrag über die Verei... mehr lesen...
Begründung: Der Erst- und die Zweitbeklagte sind auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 19. Februar 1973, des zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 6. Februar 1973, des Kaufvertragsnachtrages vom 30. April 1974 und des notariellen Schenkungsvertrages vom 7. Juni 1974 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 19 KG Launsdorf. Zur Sicherstellung der im Kaufvertrag vom 6. Februar 1973 bedungenen Leis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Zahlung von S 622.297,-- s.A. und bringt vor, er habe im Jahre 1980 von der B*** DER Ö*** S*** den Auftrag erhalten, eine Umschuldung von Verbindlichkeiten der Eheleute S*** in der Weise durchzuführen, daß mit einem Darlehen der B*** von S 622.297,-- die auf der Liegenschaft der Eheleute S*** bücherlich sichergestellten Forderungen der R*** R*** UND W*** bezahlt und die diese Forderungen sichernden Pfandrechte gelöscht werden. Das Pfandrec... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt wegen eines Verkehrsunfalles, den ein Versicherungsnehmer der G*** W*** V*** verschuldet hat, Schadenersatz. Die Klage ist gegen die G*** W*** V***, Filialdirektion Wien, Lobkowitzplatz 1, 1010 Wien, gerichtet. Die Beklagte wendete örtliche Unzuständigkeit ein. Sie habe ihren Sitz in Graz, in Wien befinde sich lediglich eine Filialdirektion. Die "Verwaltung des Versicherungsvertrages" sei durch die Generaldirektion in Graz erfolgt. Eine Zuständigk... mehr lesen...
Norm: JN §45ZPO §261 Abs6 Satz5
Rechtssatz: Die Regel des durch die ZVN 1983 neu gefaßten § 45 JN vermag die Anwendbarkeit des Rekursausschlusses nach § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO nicht zu beschränken. Entscheidungstexte 6 Ob 655/86 Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 655/86 6 Ob 642/87 Entscheidungstext OGH 23.07.1987 6 Ob 6... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei ist eine Wiener Bank. Die Klägerin hat ihr Räume ihres Grazer Hauses zum Betrieb einer Bankfiliale vermietet. Sie gestattete der Mieterin umfangreiche Umbauten des Bestandgegenstandes, bedingte sich aber in diesem Zusammenhang die Erbringung von Bauleistungen aus, die nicht das Bestandobjekt betreffen und im ausschließlichen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin selbst liegen. Die Klägerin behauptete einen Mietzinsentgang aus einem von der Beklagt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte die Klage auf Zahlung eines Betrages von 68.024,62 S samt Nebenforderungen gegen die beklagte Gesellschaft mbH mit Sitz in Wiener Neustadt unter Geltendmachung der Gerichtsstände nach § 88 und § 104 JN beim Bezirksgericht Salzburg angebracht. Die Beklagte hatte in der ersten Tagsatzung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit angemeldet und in der Folge sachlich ausgeführt. Das Prozeßgericht ordnete zunächst eine abgesonderte Verhandlung über die Pr... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Durch die Änderung des § 261 Abs 6 Satz 1 ZPO durch die ZPN 1983 sollte nur klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 568/86 Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 56... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bracht die Klage auf Zahlung des Restbetrages von S 138.068,80 samt Zinsen für auf Bestellung an die Beklagte ausgelieferte Maschinenteile am 11.November 1985 beim Bezirksgericht Wolfsberg ein und berief sich auf eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nach § 104 Abs.1 JN. Er legte der Klagsschrift die Ablichtung seines Lieferscheines vom 18.Juli 1985 Nr.285 mit dem Vordruck "Gerichtsstand A-9400 Wolfsberg" bei. Die Beklagte erhob zu Beginn der ersten V... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der Überweisungsantrag kann nur vor der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gestellt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 640/84 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 640/84 Veröff: EvBl 1987/17 S 85 2 Ob 67/86 Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 67/86 Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen. Entscheidungstexte 6 Ob 516/85 Entsc... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Decken sich Zulässigkeitsvoraussetzungen und sachliche Erfolgsvoraussetzungen eines Rekurses, ist die Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung geboten. Entscheidungstexte 6 Ob 516/85 Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 516/85 Veröff: RZ 1985/72 S 193 1 Ob 314/97a Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Das Begehren auf Zahlung von rund S 73.700,-- sowie auf eidlich zu bekräftigende Vermögensangabe wurde durch die am 26.März 1979 erfolgte Anbringung der Klage bei einem ordentlichen Gericht anhängig. Das Vorliegen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit war im erstinstanzlichen Verfahren weder Gegenstand einer Prozeßeinrede noch einer amtswegigen Erörterung. Gegen das teils klagsstattgebende und teils klagsabweisende Urteil der ersten Instanz vom 15.6.1983 erhoben beide... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §5ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Wurde eine Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Ausschluß der Möglichkeit Kosten gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu verzeichnen, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 1 ZPO die Einrede der Streitanhängigkeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden hat. Nachträgliche Kostenverzeichnung bleibt daher statthaft. Entscheidungstexte 6 Ob 588/83 Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 588/83 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §224 Abs2ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Die Erklärung der Rechtssache zur Ferialsache durch das Überweisende Gericht gilt im Verfahren vor dem überwiesenen Gericht weiter. Entscheidungstexte 2 Ob 242/82 Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 242/82 Veröff: RZ 1983/74 S 300 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Auch die Einrede, daß es sich beim überwiesenen Gericht nicht um das vom Kläger namhaft gemachte handelt, muß der Beklagte in der Verhandlung vor dem überwiesenen Gericht vor Einlassung in die Hauptsache erheben; ein erst danach eingebrachter Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß ist mangels Beschwer unzulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 720/82 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6ZPO §514 B
Rechtssatz: Dadurch, daß das Gericht, an das eine Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, von Amts wegen eine heilbare Unzuständigkeit wahrnahm und die Klage zurückwies, ist auch der Beklagte, dem auf diese Weise eine Sachentscheidung verwehrt wird, beschwert. Entscheidungstexte 1 Ob 679/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 679/82 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Erfolgt die Überweisung ohne Unzuständigkeitseinrede des Beklagten oder zumindest amtswegige Erörterung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht, ist der Überweisungsantrag des Klägers unzulässig; der Überweisungsbeschluß ist in diesem Fall anfechtbar. Entscheidungstexte 4 Ob 530/81 Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 530/81 Veröff: Arb 9964 =... mehr lesen...