RS OGH 1950/9/6 1Ob476/50, 1Ob89/63, 5Ob74/64, 5Ob712/80, 1Ob716/88

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Veröffentlicht am 06.09.1950
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der mir der Unzuständigkeitserklärung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Damit ist die Überprüfung der prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Überweisungsbeschlusses dem Rechtsmittelgericht entzogen, auch wenn das Gericht die Zuständigkeitsfrage von Amts wegen aufgeworfen und der Kläger erst im Zuge der Verhandlung über die Unzuständigkeit einen Überweisungsantrag gestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039920

Dokumentnummer

JJR_19500906_OGH0002_0010OB00476_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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