RS OGH 1960/12/14 1Ob444/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1960
beobachten
merken

Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO kommt für Überweisungsanträge, die erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurden, nicht in Betracht. Solche Überweisungsanträge sind unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039942

Dokumentnummer

JJR_19601214_OGH0002_0010OB00444_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten