Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Die Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO kommt für Überweisungsanträge, die erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurden, nicht in Betracht. Solche Überweisungsanträge sind unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039942Dokumentnummer
JJR_19601214_OGH0002_0010OB00444_6000000_001