RS OGH 1965/5/18 8Ob143/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1965
beobachten
merken

Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Der Überweisungsbeschluß und die mit ihm eine Einheit und seine Grundlage bildende Unzuständigkeitsentscheidung, sind auch dann nicht anfechtbar, wenn der Beschluß, ohne daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hatte, in amtswegiger Wahrnehmung der Frage der unheilbaren Unzuständigkeit erging. Die Bindung, die durch den Beschluß über die Unzuständigkeit und Überweisung für das Gericht gegeben ist, an das überwiesen wird, wirkt sich auch gegenüber den Prozeßparteien in gleichem Umfang aus. Der Beklagte darf daher vor dem Gericht, an das die Sache im Wege der Überweisung gelangt ist, seine Unzuständigkeitseinrede nicht auf Tatsachen stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergäbe.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 143/65
    Entscheidungstext OGH 18.05.1965 8 Ob 143/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040254

Dokumentnummer

JJR_19650518_OGH0002_0080OB00143_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten