RS OGH 1952/6/16 1Ob202/52, 7Ob203/70

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Veröffentlicht am 16.06.1952
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Norm

ZPO §14 Dd
ZPO §15
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Haben von mehreren als Solidarschuldner Beklagten bloß einzelne die Unzuständigkeitseinrede erhoben, so ist bei Stichhältigkeit derselben, soferne nicht die Voraussetzungen des § 14 ZPO vorliegen, die Unzuständigkeit und die Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO bloß hinsichtlich jener Streitgenossen auszusprechen, die die Unzuständigkeit eingewendet haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035706

Dokumentnummer

JJR_19520616_OGH0002_0010OB00202_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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