Norm
ZPO §14 DdRechtssatz
Haben von mehreren als Solidarschuldner Beklagten bloß einzelne die Unzuständigkeitseinrede erhoben, so ist bei Stichhältigkeit derselben, soferne nicht die Voraussetzungen des § 14 ZPO vorliegen, die Unzuständigkeit und die Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO bloß hinsichtlich jener Streitgenossen auszusprechen, die die Unzuständigkeit eingewendet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035706Dokumentnummer
JJR_19520616_OGH0002_0010OB00202_5200000_002