Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Der im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO gefaßte Beschluß ist mit Ausnahme des Ausspruches über die Kosten auch dann nicht anfechtbar, wenn die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde. Das Erstgericht darf in einem solchen Falle daher seine Zuständigkeit nicht aus solchen Gründen ablehnen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtshofes ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040007Dokumentnummer
JJR_19550420_OGH0002_0010OB00240_5500000_001