Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 6 Satz 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ. Entscheidungstexte 8 Ob 1... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, die von der beklagten Partei 703,04 EUR sA begehrt, brachte eine Mahnklage beim Bezirksgericht Innsbruck ein. Zur Zuständigkeit brachte die klagende Partei vor, Innsbruck sei als Erfüllungsort vereinbart worden. Das Bezirksgericht Innsbruck erließ am 3. 11. 2010 einen Zahlungsbefehl. Die beklagte Partei erhob rechtzeitig Einspruch. Darin erhob sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Die Parteien hätten keinen Erfüllungsort vereinbart; Sitz der... mehr lesen...
Begründung: Am 20. 1. 2010 ereignete sich in Waidring ein Schiunfall, an dem der Kläger und der Beklagte beteiligt waren. Der Kläger begehrt die Zahlung des unfallkausalen Schadens sowie Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Schiunfall. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Innsbruck stützte der Kläger auf Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der Beklagte erstattete eine Klagebeantwortung und einen weiteren Schriftsatz mit Vorbringen in der Sache. In der ersten mündlichen S... mehr lesen...
Begründung: Der in Österreich wohnhafte Kläger, der die Klage beim Landesgericht Klagenfurt anhängig machte, hat nach den Klagsbehauptungen mit der beklagten Schweizer Gesellschaft als „Verbraucher“ iSd LGVÜ eine Vermittlungsvereinbarung über Warentermingeschäfte abgeschlossen, wobei dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Anbot und eine telefonische Werbung in Österreich vorangegangen sei. Das Vertragsanbot sei dem Kläger in Österreich unterbreitet und von diesem auch in Österreic... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten 34.961,34 EUR zuzüglich einer Nebenforderung. Vom genannten Betrag entfallen 31.823,24 EUR auf die Lieferung von Confiserieware durch die Klägerin auf Basis des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Franchisevertrags. Die Klage wurde zunächst beim Landesgericht Korneuburg eingebracht. In der Klagebeantwortung erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Über Antrag der Klägerin wurde die Rechtssache an das Lande... mehr lesen...
Begründung: Mit Abänderungsantrag vom 1. 12. 2006 begehrte der Antragsteller die Neufestsetzung einer ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz (nunmehr Ost) vom 26. 2. 2005 rechtskräftig zuerkannten Enteignungsentschädigung mit einem um 55.816,35 EUR höheren Betrag. Dieser beim Bezirksgericht Graz Ost eingebrachte Abänderungsantrag wurde vom angerufenen Gericht als verspätet zurückgewiesen. Aus Anlass des dagegen vom Antragsteller erhobenen Rechtsmittels hob das Rekursgericht den ... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Betriebsrat begehrt in den beiden vom Erstgericht verbundenen Verfahren die in den Klagen gemäß § 54 Abs 1 ASGG jeweils ersichtlichen Feststellungen. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts beruhe darauf, dass zumindest drei der vom klagegegenständlichen Sachverhalt betroffenen Arbeitnehmer ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Wien haben. Die Beklagte erhob in beiden Verfahren die Einrede der örtlichen Unzust... mehr lesen...
Begründung: Die gegenständliche Werklohnklage gegen die beklagte Gesellschaft, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hat, wurde beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebracht. Dieses wies die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit der
Begründung: zurück, es liege eine Gerichtsstandsvereinbarung für Wien vor. Infolge rechtzeitigen Überweisungsantrags des Klägers hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Zurückweisung ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, 1) es ohne vorherige Zustimmung der klagenden Partei in Form einer Betriebsvereinbarung zu unterlassen a) die Zu- und Abfahrt vom Parkhaus 7 am Flughafen ***** ab 31. 3. 2008 nur mehr mittels persönlicher ID-Karte zuzulassen, b) den von der klagenden Partei vertretenen Arbeitnehmern die Anweisung zu geben oder geben zu lassen, zur Zu- und Abfahrt zum Parkhaus 7 am Flughafen ***** ausschließlich die ID-Karte zu verw... mehr lesen...
Begründung: Bereits im Verfahren AZ 6 C 806/06w des Bezirksgerichts Villach, in dem die Klägerin vom Beklagten Pachtentgelte und die Räumung des gepachteten Gastlokals „Bahnhofswirtschaft am Bahnhof S*****" begehrt hatte, war auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24. 7. 2006 die pfandweise Beschreibung der in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnisse und Einrichtungsgegenstände bewilligt worden. Nachdem die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Villach rech... mehr lesen...
Norm: JN §28ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Weist der Oberste Gerichtshof einen Ordinationsantrag ab, ist eine Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht erster Instanz im Sinn des § 261 Abs 6 ZPO in Verbindung mit § 230a ZPO nicht möglich, auch wenn der Schriftsatz bereits die Klage enthielt. Entscheidungstexte 4 Nc 24/06a Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Nc ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte mit ihrem beim Obersten Gerichtshof am 20. 9. 2006 eingebrachten Schriftsatz einen Ordinationsantrag gestellt. Sie habe Waren von P***** nach Russland transportiert. Dem Beförderungsvertrag lägen die CMR zugrunde. Nach Art 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Mangels eines in Österreich örtlich zuständigen Gerichts sei eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof erforderlich. Der Oberste Gerichtshof möge daher das Handelsgericht Wien... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die ihren Ruf schädigten. Der Beklagte erhob in der Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil er seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Sprengel des Erstgerichts, sondern im Sprengel des Landesgerichts Wels habe. Das Erstgericht beraumte für den 2. 2. 2005 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an und teilte den Parteien mit, diese diene „der Unzuständigkeitseinrede u... mehr lesen...
Begründung: Das zunächst angerufene Bezirksgericht Bregenz erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens, wies aber in weiterer Folge - nachdem es den Wohnsitz des Beklagten mit Wien, *****, ermittelt hatte - die Klage von Amts wegen Unzuständigkeit zurück. Über Antrag der Klägerin wurde dieser Zurückweisungsbeschluss in der Folge aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Favoriten überwiesen. Ob dieser Beschluss in Rechts... mehr lesen...
Begründung: In der am 2. September 2004 beim Bezirksgericht Fünfhaus anhängig gemachten Exekutionssache beschloss das Bezirksgericht Fünfhaus am 8. März 2006, den Akt gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Klagenfurt zu überweisen. In der am 2. September 2004 beim Bezirksgericht Fünfhaus anhängig gemachten Exekutionssache beschloss das Bezirksgericht Fünfhaus am 8. März 2006, den Akt gemäß Paragraph 44, JN dem Bezirksgericht Klagenfurt zu überweisen. Am 22. März 2006 lehnte das Bezirks... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs (zur Zulässigkeit des Rechtsmittels iSd § 528 Abs 1 ZPO) kann von einem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rede sein. Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs (zur Zulässigkeit des Rechtsmittels iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann von einem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rede sein. § 104 JN enthält kei... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6ZPO §521a Abs1 Z3
Rechtssatz: Dort, wo ein Rekurs gegen einen Überweisungsbeschluss (ausnahmsweise) zulässig ist, ist das Rekursverfahren in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig. Entscheidungstexte 8 Ob 45/05h Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 45/05h 6 Ob 188/06z Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ am 18. 3. 2002 antragsgemäß einen Wechselzahlungsauftrag über 218.018,50 EUR. In den dagegen erhobenen Einwendungen bestritt der Beklagte einerseits die örtliche Zuständigkeit, weil der im Wechsel aufscheinende Zahlungsort zwischen den Streitteilen nicht vereinbart worden sei. Andererseits bestritt der Beklagte seine Passivlegitimation und den Bestand der dem Wechsel zugrunde liegenden Forderung. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes wurde in mehre... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des Klägers hatte das zunächst angerufene Landesgericht Wiener Neustadt die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt überwiesen. Die Beklagte wendete daraufhin sachliche und örtliche Unzuständigkeit ein, worauf der Kläger die Überweisung an das Landesgericht Wiener Neustadt und - in eventu - an das Bezirksgericht Mödling beantragte. In dessen S... mehr lesen...
Begründung: Die Klage wurde zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebracht. Nach einem Postfehlbericht berichtigte der Kläger die Bezeichnung der Beklagten, gab eine Zustelladresse im Sprengel des Handelsgerichtes Wien bekannt und beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien. Mit Beschluss vom 23. 4. 2004 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seine Unzuständigkeit zur Führung des Rechtsstreites au... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die klagende Partei hat den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Klage über Einrede des Beklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, mit Rekurs bekämpft und für den Fall, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben werde, unter Berufung auf §§ 230a und 261 Abs 6 ZPO die Überweisung der Rechtssache an das "nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Döbling, in eventu an das Landesgericht Feldkirch" beantrag... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Gerichte haben unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob der Klagsanspruch aus einem Bestandverhältnis der Streitteile resultiert und damit eine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN besteht. Die beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Mahnklage wurde zunächst nach amtswegiger Wahrnehmung der Unzuständigkeit gemäß § 230a ZPO an das Bezirksgericht Steyr überwiesen und von diesem - auf Grund einer in den Einwendungen gegen den Za... mehr lesen...
Begründung: Gegen das beim Landesgericht Ried im Innkreis erhobene Klagebegehren auf Zahlung von zuletzt EUR 162.261 sA und auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, die der klagenden Partei aus der mangelhaften Herstellung und verspäteten Lieferung näher bezeichneter Werkzeuge in Zukunft entstehen sollten, wendete die beklagte Partei in ihrer Klagebeantwortung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Entgegen dem Vorbringen in der Klag... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der am 20. 8. 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten, gegen die hier Beklagte mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien gerichteten Klage die Verurteilung beider Beklagter zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 138.078 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden zwischen 1969 und 1976 in Linz sowie die Festste... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 7. 12. 2001 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrt der Kläger als Insolvenzverwalter in einem in Deutschland anhängigen Insolvenzverfahren der S***** GmbH & Co KG 1. die Unwirksamerklärung der seitens der Beklagten erlangten Befriedigung durch Zahlung der insolventen S***** GmbH & Co KG in Höhe von DM 17.281,45 an die Beklagte aus Altforderungen zufolge Außenstandes der Beklagten gegenüber der genannten Konkursantin per 24. 3. 2000, s... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat nach dem Vorbringen in ihrer am 18. 9. 2001 beim Bezirksgericht Gleisdorf eingebrachten Klage gegen eine Gesellschaft mbH einen rechtskräftigen Exekutionstitel über 107.160 S samt 8 % Zinsen seit 28. 11. 1999 und einen Kostentitel über 10.683,04 S samt 4 % Zinsen seit 14. 5. 2001. Sie habe beim Titelgericht am 20. 7. 2001 die Pfändung und Überweisung der Forderung der Gesellschaft gegenüber den drei Gesellschaftern (den Beklagten) auf Einzahlung der res... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 31. 1. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die in Österreich ansässige Klägerin von dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beklagten für Lieferung von Metallwaren insgesamt den Betrag von DM 45.781,65 sA. Zur
Begründung: der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf eine in ihren Rechnungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung (§ 104 JN) und brachte weiters vor, dass zwischen den Prozessparteien eine stä... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der beim Erstgericht eingebrachten Erbrechtsklage die Feststellung, dass ein bestimmtes mündliches Testament ungültig sei. Da die Klage an der vom Kläger angegebenen Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, beantragte er die Zustellung an der im
Kopf: dieser Entscheidung wiedergegebenen Adresse. Daraufhin wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Fristgerecht beantragte der Kläger die Überweisung der ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 26. 8. 1997 bei dem das Schuldenregulierungsverfahren führenden Bezirksgericht eingelangten, ausdrücklich als solche "gemäß § 110 Abs 2 KO und § 529 Abs 1 Z 2 ZPO" bezeichneten Klage begehrte die Klägerin, 1. das Verfahren 23 Cg 390/93h des Landesgerichtes Wiener Neustadt ab Klagszustellung für nichtig zu erklären und das Versäumungsurteil vom 12. 10. 1993 aufzuheben, 2. das in diesem Verfahren aufgehobene Klagebegehren zurück -, in eventu abzuweisen, und... mehr lesen...