Norm
ZPO §261 Abs1Rechtssatz
Die Bekämpfung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit hat nicht in Form der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu erfolgen, sondern mittels Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes. Auf die Behandlung der Unzuständigkeitseinrede haben die Vorschriften des § 261 ZPO insbesondere des Abs 6 dieser Gesetzesstelle, Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040214Dokumentnummer
JJR_19561106_OGH0002_0040OB00127_5600000_001