Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Wurde eine Klage auf Antrag des Klägers vom Gerichtshof erster Instanz an ein Bezirksgericht überwiesen, weil der Beklagte die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, so kann der Beklagte nicht nunmehr die Einrede erheben, die Klage falle in die sachliche Zuständigkeit eines (anderen) Gerichtshofes, wenn er sich mit dieser neuerlichen Einrede mit seiner ursprünglichen Einrede in Widerspruch setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040133Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0010OB00209_5200000_001