Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Ein bedingter Überweisungsantrag kann als unzulässige Prozeßhandlung nicht die im § 261 Abs 6 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen und ist so zu behandeln, als sei er nicht gestellt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040186Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0010OB00257_5800000_001