Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Der Verlust des Rechtsmittels gegen die Zuständigkeitsentscheidung tritt nur dann ein, wenn ein der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO entsprechender Überweisungsantrag vorliegt (der Kläger also das Gericht nennt, an das die Streitsache überwiesen werden soll), und dem Antrag des Klägers stattgegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040480Dokumentnummer
JJR_19580416_OGH0002_0050OB00013_5800000_003