Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Auch wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht (Arbeitsgericht) ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040250Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_0030OB00177_5800000_001