RS OGH 1958/4/18 3Ob177/58, 5Ob74/64, 7Ob72/71, 4Ob94/77, 4Ob575/95, 10Ob59/03d

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Veröffentlicht am 18.04.1958
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Auch wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht (Arbeitsgericht) ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040250

Dokumentnummer

JJR_19580418_OGH0002_0030OB00177_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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