Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Die Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses ist für die Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren bedeutungslos; es könnte auch eine einverständliche Parteienerklärung die von Amts wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht beinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040001Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0070OB00355_6500000_001