Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in der oben bezeichneten Strafsache die Beschwerde des Verurteilten Helmut S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1991, GZ 3 a E Vr 9.622/83-176 (Abweisung eines Antrages auf Beigebung eines Verteidigers nach dem § 41 Abs 2 StPO), zurückgewiesen und seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1991, GZ 3 a E ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Strafgefangenen Josef S***** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht, mit welchem seine bedingte Entlassung abgelehnt worden war, nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Die von Josef S***** dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen (auch) der Gerichtshöfe zweiter Instanz ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Irmgard H***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerd... mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht Linz hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 15 StPO im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde der Maria H***** (betreffend die Verfahren AZ U 124/89 und U 182/89 jeweils des Bezirksgerichtes Frankenmarkt) über die Einschreiterin mit Beschluß vom 7.Dezember 1990, AZ 7 Bs 253/90, eine Ordnungsstrafe von 2.000 S verhängt, nachdem schon mit Beschluß vom 3. Oktober 1990 zum selben Aktenzeichen kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gefunden worden... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafvollzugssache gegen Wilhelm H***** wegen der §§ 127 ff StGB über die Beschwerde des Wilhelm H***** gegen den Beschluß des Oberlandesger... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 20.Dezember 1990, GZ 12 Os 152/90-5, wies der Oberste Gerichtshof (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück. Rechtliche Beurteilung Wie schon wiederholt (so auch in der angefochtenen Entscheidung) ausreichend dargelegt, sieht die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vor, weswegen ... mehr lesen...
Gründe: Im Zuge einer Beweiswiederholung ersuchte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in der aus dem
Spruch: ersichtlichen Strafsache den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Waffen- und Schießwesen Ing. Hannes K*** um ein Gutachten darüber, ob (in einem gewilderten Rehbock vorgefundene) Geschoßsplitter aus derselben Serie und Type stammten wie die (beim Angeklagten sichergestellten) Patronen. Die vom genannten Sachverständigen mit einer vergleichenden Materi... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.August 1990, GZ 13 Os 97/90-6, wurde die Beschwerde von Maria H***, Marianne H*** und Franz S*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Mai 1990 zu 24 Ns 486/90 zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofes im Strafprozeß ist streng begrenzt. Über Beschwerden hat er nur in jenen Fälle... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Das Oberlandesgericht Innsbruck entschied mit dem Beschluß vom 31. Juli 1990, AZ 7 Bs 334/90, über eine Beschwerde des Fridolin B*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem - unter anderem - eine Anrechnung einer in einem früheren Verfahren erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt wurde. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes gerichtete Beschwerde des Genannten "gegen die Ablehnung einer Anrechnung (ein... mehr lesen...
Begründung: In der Strafvollzugssache des Michael F*** hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 12.Juli 1990, AZ 26 Bs 318/90, der Beschwerde des genannten Strafgefangenen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Vollzugsgericht vom 12. Juni 1990, GZ 14 Ns 1060/90-2, womit gemäß § 37 StVG ein Fernsehgerät und vier Batterien zugunsten des Bundes für verfallen erklärt wurden, nicht Folge gegeben. Gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien richtet... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.August 1990, GZ 20 BE 466/90-7, wurde die bedingte Entlassung des Georg F*** aus der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs. 2 StGB abgelehnt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 14.August 1990, AZ Bs 306/90, nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die gegen den letztgenannten Beschluß erhobene Beschwerde des Strafgefangenen ist u... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs1GOG §91 Abs3StPO §16 A
Rechtssatz: Die Entscheidung des OLG über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom OGH zurückzuweisen, dem es verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen. Entscheidungstexte 14 Os 86/90 Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe, soweit diese vom Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligt worden war, abgewiesen (OLG Wien vom 11.Juli 1990, AZ 21 Bs 286/90). Rechtliche Beurteilung Die von Franz W*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien (als Beschwerdegericht) erhobene Beschwe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (vom 4. April 1990 zum AZ 14 Fs 7-9/90) wurden Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers nach § 91 GOG (ON 880 in 16 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels) teils zurück- und teils abgewiesen. Rechtliche Beurteilung Die (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde dagegen ist unzulässig. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz (Oberlandesgericht... mehr lesen...
Begründung: Das Kreisgericht Steyr als Vollzugsgericht hat mit Beschluß vom 12. Jänner 1990, 18 BE 383/89-61, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Ernst K*** aus einer Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren, 2 Monaten ud 15 Tagen abgelehnt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 30.Mai 1990, 10 Bs 39/90, Folge, indem es den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluß dahin abänderte, daß Ernst K*** am 21. Juni 1990 gemäß... mehr lesen...
Begründung: In oben bezeichneter Strafsache hat das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung beschlossen, für die am 29.März 1990 anberaumte Berufungsverhandlung unter anderem Christian (richtig: Christoph) K*** als Zeugen zu vernehmen. Ungeachtet gehöriger Vorladung war der Genannte zur Vernehmung unentschuldigt nicht erschienen, so daß über ihn eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt wurde. Ersichtlich am 3.April 1990 entschuldigte ... mehr lesen...
Norm: StPO §16 AStPO §242 Abs3StPO §243 Abs4StPO §473 Abs1StPO §489 Abs1
Rechtssatz: Gegen eine vom Gerichtshof zweiter Instanz (als Berufungsgericht) gemäß dem § 242 Abs 3 StPO (über einen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen Zeugen) verhängte Geldstrafe ist in sinngemäßer Anwendung des § 243 Abs 4 StPO eine Beschwerde an den OGH zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben bezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Strafgefangenen Ludwig S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. April 1990, GZ 20 BE 207/90-6, - mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war - nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Die von Ludwig S*** gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes (als Beschwerdegericht... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 28.März 1990, AZ 8 Bs 110/90, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des - im Verfahren zum AZ 6 Vr 1199/54 des Landesgerichtes Linz mit Urteil vom 11.November 1954 (ON 71) vom Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung nach § 209 StG rechtskräftig freigesprochenen - Franz G*** gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 12.Feber 1990, GZ 6 Vr 1199/54-105, womit sein "Antrag auf Rehabilitierung" zurückgewiesen worden war, keine Folge. ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien die als "Berufung" bezeichneten Beschwerden der Maria H*** und der Marianne H*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1990, 23 d Vr 9727/89-8, mit dem ein Subsidiarantrag der Genannten abschlägig erledigt worden war, zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die vorliegende, abermals als "Berufung" bezeichnete Besch... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 28.Dezember 1989, AZ 22 Bs 484,502/89 (=ON 65 in 9 a E Vr 207/84 des Kreisgerichtes Krems an der Donau), hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Josef H*** gegen die Zurückweisung eines Gnadengesuches als unzulässig zurückgewiesen und einer solchen gegen die Nichtgewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Josef H***. Rechtliche Beurteilun... mehr lesen...
Gründe: Das Landesgericht Salzburg gab mit dem Beschluß vom 10. Jänner 1990, GZ 38 E Vr 2006/89-11, dem Antrag des Verurteilten Josef K***, ihm die Bezahlung der mit dem Urteil vom 29. November 1989 verhängten Geldstrafe (von 54.000 S) in monatlichen Raten (zu je 1.000 S) zu ermöglichen, (nur) teilweise Folge und setzte die monatlichen Teilzahlungen mit 9.000 S fest; das Mehrbegehren wies es ab. Rechtliche Beurteilung Der vom Verurteilten gegen die Abweisun... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Walter S*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 10. Jänner 1990, GZ BE 248/89-12, mit welchem dessen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Nach Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung brachte der Strafgefangene unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine "außertourliche Beschwerde gegen den Beschluß 10... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß verwarf das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Verurteilten Alexander R*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. September 1989, GZ 8 Vr 3171/85-96, womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO abgewiesen worden war, als unbegründet. Rechtliche Beurteilung Da dem österreichischen Strafprozeßrecht (auch) in diesem Fall gegen Entscheidungen der Gerichtshöf... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluß vom 1.Februar 1990, GZ 12 Os 4/90-5, wies der Oberste Gerichtshof (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück. Nicht anders konnte mit der dagegen erhobenen Beschwerde verfahren werden, weil, wie bereits wiederholt, so auch in der angefochtenen Entscheidung, dargetan wurde, die Strafprozeßordnung kein weiteres Recht... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht ist in Strafsachen den Parteien ein weiterer Rechtszug gesetzlich nicht eröffnet, weshalb die vorliegende, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde sofort zurückzuweisen war. Anmerkung E19678 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00002.9.0208.000 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Wolfgang G*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Vollzugsgericht vom 5.Oktober 1989, GZ 14 BE 271/89-5, mit welchem dessen Antrag auf bedingte Entlassung im November 1989 abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 16.November 1989 langte die Beschwerde (in der gegen die Gesetze der Republik Österreich im allgemeinen und die Beschwerdebegründung de... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 7.Dezember 1989, GZ 12 Os 163/89-5, wies der Oberste Gerichtshof (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück. Rechtliche Beurteilung Nicht anders konnte mit der dagegen erhobenen, als "Berufung" bezeichneten Beschwerde verfahren werden, weil, wie bereits wiederholt und auch in der angefochtenen Entscheidung dargetan wurde, die Straf... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Der "Einspruch" des Beschuldigten R*** gegen den (eine Haftverlängerung gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO für statthaft erklärenden) Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse eines Gerichtshofes zweiter Instanz in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (EvBl 1983/114 uam). Anmerkung E19404 Europ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten (Strafgefangenen) Isidor S*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 17. Oktober 1989, GZ 23 Ns 55/89, - mit dem sein Antrag auf Gewährung der Unterbrechung einer Freiheitsstrafe nach § 99 StVG abgewiesen worden war - nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Die nunmehr gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (als Beschwerdegericht) er... mehr lesen...