TE OGH 1991/3/7 12Os24/91

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Irmgard H***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten Manfred F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.November 1990, AZ 23 Bs 461/90 (ON 8 der Akten 25 b Vr 6610/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

In Strafsachen ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zulässig. Die trotz diesbezüglicher Belehrung (S 3 d der Vr-Akten) dennoch erhobene Beschwerde war demgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E25366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00024.91.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19910307_OGH0002_0120OS00024_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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