Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und Dr. Müller sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Michael F*** über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Juli 1990, AZ 26 Bs 318/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der Strafvollzugssache des Michael F*** hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 12.Juli 1990, AZ 26 Bs 318/90, der Beschwerde des genannten Strafgefangenen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Vollzugsgericht vom 12. Juni 1990, GZ 14 Ns 1060/90-2, womit gemäß § 37 StVG ein Fernsehgerät und vier Batterien zugunsten des Bundes für verfallen erklärt wurden, nicht Folge gegeben.
Gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich die vorliegende, als "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Absatz 2 StPO" bezeichnete und unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Michael F*** mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß als gesetzwidrig zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
Denn zum einen ist gegen Rechtsmittelentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen, während zum anderen die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausschließliche Recht des Generalprokurators ist (§ 33 Abs. 2 StPO).
Bemerkt wird, daß die Generalprokuratur anläßlich ihrer Stellungnahme zur Beschwerde mitgeteilt hat, sie werde den Beschwerdeführer über die Erledigung seiner Anregung, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben, gesondert in Kenntnis setzen.
Anmerkung
E21849European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00029.9.0921.000Dokumentnummer
JJT_19900921_OGH0002_0160OS00029_9000000_000