TE OGH 1990/7/6 16Os23/90

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Veröffentlicht am 06.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Unger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache betreffend Ernst K*** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Ernst K*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.Mai 1990, AZ 10 Bs 39/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Kreisgericht Steyr als Vollzugsgericht hat mit Beschluß vom 12. Jänner 1990, 18 BE 383/89-61, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Ernst K*** aus einer Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren, 2 Monaten ud 15 Tagen abgelehnt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 30.Mai 1990, 10 Bs 39/90, Folge, indem es den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluß dahin abänderte, daß Ernst K*** am 21. Juni 1990 gemäß § 46 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wird.

In Durchführung des bezeichneten Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz ordnete das Kreisgericht Steyr (unter Verwendung des StPOForm BedEntl 2 und Beibehaltung der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben werden kann) am 1.Juni 1990 an, daß Ernst K*** am 21. Juni 1990 bedingt entlassen und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wird (ON 74 d.A).

Gegen diesen Beschluß (und damit der Sache nach gegen den ihm zugrundeliegenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Mai 1990) richtet sich die Beschwerde des Ernst K***, mit welcher er die Bestimmung einer kürzeren (als der in der Beschwerdeentscheidung bestimmten) Probezeit begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist - entgegen der in dem vom Kreisgericht Steyr verwendeten Formular StPOForm BedEntl 2 enthaltenen, für den gegenständlichen Fall jedoch nicht zutreffenden Rechtsmittelbelehrung - unzulässig.

Denn sie richtet sich gegen den (in Stattgebung einer Beschwerde des Strafgefangenen ergangenen) Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz, mit dem (unter anderem) auch die Probezeit (mit drei Jahren) bestimmt worden ist, in dessen Durchführung die Entscheidung des Kreisgerichtes Steyr vom 1.Juni 1990 ergangen ist. Gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz im Verfahren über eine bedingte Entlassung ist aber ein weiterer Rechtszug (an den Obersten Gerichtshof) im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E21114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00023.9.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19900706_OGH0002_0160OS00023_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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