Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen §§ 146 f StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.April 1990, AZ 14 Fs 7-9/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (vom 4. April 1990 zum AZ 14 Fs 7-9/90) wurden Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers nach § 91 GOG (ON 880 in 16 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels) teils zurück- und teils abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde dagegen ist unzulässig. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und erschöpfend angeführt. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 91 Abs. 1 GOG (Fristsetzungsantrag) ist jedoch durch § 91 Abs. 3 GOG ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Es war daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen, weshalb wie im Spruch zu erkennen war (sh auch Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 1 u. 4 zu § 16).
Anmerkung
E21831European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00086.9.0911.000Dokumentnummer
JJT_19900911_OGH0002_0140OS00086_9000000_000