Norm
StPO §16 ARechtssatz
Gegen eine vom Gerichtshof zweiter Instanz (als Berufungsgericht) gemäß dem § 242 Abs 3 StPO (über einen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen Zeugen) verhängte Geldstrafe ist in sinngemäßer Anwendung des § 243 Abs 4 StPO eine Beschwerde an den OGH zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096608Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008