RS OGH 1990/7/3 13Os71/90

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Norm

StPO §16 A
StPO §242 Abs3
StPO §243 Abs4
StPO §473 Abs1
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Gegen eine vom Gerichtshof zweiter Instanz (als Berufungsgericht) gemäß dem § 242 Abs 3 StPO (über einen trotz ordnungsgemäßer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen Zeugen) verhängte Geldstrafe ist in sinngemäßer Anwendung des § 243 Abs 4 StPO eine Beschwerde an den OGH zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096608

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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