TE OGH 1991/2/14 12Os16/91

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** und Marianne H***** wegen des Verbrechens nach § 166 bzw. 170 StG über die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 1990, GZ 12 Os 152/90-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 20.Dezember 1990, GZ 12 Os 152/90-5, wies der Oberste Gerichtshof (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon wiederholt (so auch in der angefochtenen Entscheidung) ausreichend dargelegt, sieht die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vor, weswegen auch mit der nunmehr erhobenen Beschwerde gegen obgenannten Beschluß nicht anders verfahren werden konnte.

Anmerkung

E25539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00016.91.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19910214_OGH0002_0120OS00016_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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