TE OGH 1990/11/29 12Os133/90

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert R*** wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.September 1990, GZ 7 Bs 246/90-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Im Zuge einer Beweiswiederholung ersuchte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in der aus dem Spruch ersichtlichen Strafsache den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Waffen- und Schießwesen Ing. Hannes K*** um ein Gutachten darüber, ob (in einem gewilderten Rehbock vorgefundene) Geschoßsplitter aus derselben Serie und Type stammten wie die (beim Angeklagten sichergestellten) Patronen. Die vom genannten Sachverständigen mit einer vergleichenden Materialanalyse betraute Firma (C*** P*** A*** GesmbH) führte eine rasterelektronenmikroskopische Element-Analyse, eine zerstörende Voruntersuchung mittels Funkenemissionsspektrometrie und zur Absicherung der halbquantitativen Ergebnisse aus der zuletzt angeführten Untersuchung nach naßchemischem Aufschluß eine quantitative Zusatzuntersuchung auf mehrere Elemente mittels Atomabsorptionsspektroskopie durch und stellte die Ergebnisse tabellarisch dar (ON 18 der Vr-Akten). Als Analysenkosten wurde inklusive Mehrwertsteuer ein Betrag von 15.120 S in Rechnung gestellt (ON 19 der Vr-Akten), den der genannte Sachverständige ersichtlich beglich und in seine Gebührennote übernahm (ON 21 der Vr-Akten).

Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die verzeichneten Gebühren antragsgemäß bestimmt und in Ansehung der Auftragserteilung an die Firma C*** in der Begründung ausgeführt, daß die Tätigkeiten dieser Firma im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen angefallen seien, sodaß (auch) diesbezüglich § 34 GebAG zur Anwendung komme. Im übrigen seien die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren im Hinblick auf das Gebührenanspruchsgesetz 1975 nicht überhöht und daher antragsgemäß zu bestimmen gewesen. Die vom Verteidiger dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist zwar zulässig (siehe EvBl 1988/56), sachlich aber nicht begründet. Einzuräumen ist dem Rechtsmittel zwar, daß das Oberlandesgericht Innsbruck entgegen § 39 Abs. 1 GebAG dem ausgewiesenen Verteidiger keine Gelegenheit gab, sich zum diesbezüglichen Gebührenantrag zu äußern. Da jedoch die Beschwerde klar erkennen läßt, welche Mängel nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Gebührenbestimmungsantrag und dem damit inhaltlich übereinstimmenden bekämpften Beschluß anhaften, erscheint es entbehrlich, aus dem gegebenen Verfahrensmangel kassatorische Konsequenzen abzuleiten.

Rechtliche Beurteilung

Meritorisch ist davon auszugehen, daß die von der Firma C*** durchgeführten chemischen und physikalischen Analysen der sichergestellten Geschoßsplitter Leistungen umfaßt, die in den Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes nicht genannt sind, die aber ersichtlich besondere wissenschaftliche Kenntnisse und den Einsatz von Spezialapparaturen voraussetzten und demnach vom Oberlandesgericht Innsbruck nach richterlichem Ermessen bestimmt werden konnten (§ 34 Abs. 2 GebAG), wobei der verzeichnete (und zugesprochene) Betrag angesichts der Art der vorgenommenen Spezialuntersuchungen nach der Gerichtserfahrung ersichtlich nicht überhöht erscheint und mithin keiner Aufschlüsselung bedurfte. Der unbegründeten Beschwerde mußte sonach ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E22263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00133.9.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19901129_OGH0002_0120OS00133_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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