TE OGH 1990/10/25 13Os119/90

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ernst K*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 StGB über die Beschwerde der Maria H***, der Marianne H*** und des Franz S*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. August 1990, GZ 13 Os 97/90-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.August 1990, GZ 13 Os 97/90-6, wurde die Beschwerde von Maria H***, Marianne H*** und Franz S*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Mai 1990 zu 24 Ns 486/90 zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofes im Strafprozeß ist streng begrenzt. Über Beschwerden hat er nur in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Gesetz eine Beschwerde ausdrücklich für zulässig erklärt (14 Os 97/89, 14 Os 126/89, 13 Os 56/90). Da der Oberste Gerichtshof gemäß dem Art 92 Abs. 1 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, sehen die prozessualen Vorschriften eine (schon begrifflich ausgeschlossene) Beschwerdemöglichkeit gegen Rechtsmittelentscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht vor, weswegen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Anmerkung

E21813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00119.9.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19901025_OGH0002_0130OS00119_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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