TE OGH 1990/3/29 12Os30/90

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander R*** wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 Vr 3171/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten Alexander R*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 9.November 1989, AZ 9 Bs 413/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß verwarf das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Verurteilten Alexander R*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. September 1989, GZ 8 Vr 3171/85-96, womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO abgewiesen worden war, als unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Da dem österreichischen Strafprozeßrecht (auch) in diesem Fall gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof fremd ist (§ 357 Abs. 3 StPO), war die Beschwerde des Verurteilten als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E20188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00030.9.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19900329_OGH0002_0120OS00030_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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