TE OGH 1989/12/20 14Os171/89

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Isidor S***, AZ 23 Ns 55/89 des Kreisgerichtes Wels, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.Oktober 1989, AZ 7 Bs 288/89 (= ON 7 des Ns-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten (Strafgefangenen) Isidor S*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 17. Oktober 1989, GZ 23 Ns 55/89, - mit dem sein Antrag auf Gewährung der Unterbrechung einer Freiheitsstrafe nach § 99 StVG abgewiesen worden war - nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die nunmehr gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (als Beschwerdegericht) erhobene (neuerliche) Beschwerde ist unzulässig. Denn die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Die Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, wie sie hier vorliegt, ist dem österreichischen Strafprozeßrecht und auch dem Strafvollzugsgesetz, wenn man von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den Generalprokurator absieht, überhaupt fremd (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 10 zu § 15).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E19176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00171.89.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19891220_OGH0002_0140OS00171_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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