Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafvollzugssache gegen Walter S*** wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7.Februar 1990, AZ 10 Bs 28/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Walter S*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 10. Jänner 1990, GZ BE 248/89-12, mit welchem dessen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Nach Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung brachte der Strafgefangene unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine "außertourliche Beschwerde gegen den Beschluß 10 Bs 28/90 des OLG Linz" mit dem Antrag ein, seine "bedingte Entlassung zu verfügen".
Rechtliche Beurteilung
Die Generalprokuratur, der diese Eingabe auch im Hinblick auf § 33 Abs. 2 StPO zur Einsicht zugeleitet wurde, beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz entscheidet grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz endgültig. Einen weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sieht die Prozeßordnung nicht vor.
Die unzulässige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E20189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00029.9.0329.000Dokumentnummer
JJT_19900329_OGH0002_0120OS00029_9000000_000