TE OGH 1991/2/21 14Os141/90

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafvollzugssache gegen Wilhelm H***** wegen der §§ 127 ff StGB über die Beschwerde des Wilhelm H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.November 1990, AZ 26 Bs 503/90 (= ON 9 in 14 BE 271/90 des Kreisgerichtes Korneuburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit Beschluß vom 22.November 1990, AZ 26 Bs 503/90 (= ON 9 in 14 BE 271/90 des Kreisgerichtes Korneuburg) hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Wilhelm H***** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 11.Oktober 1990, GZ 14 BE 271/90-5, mit dem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 2 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 11 zu § 15 und ENr 1 ff zu § 16).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E25376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00141.9.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19910221_OGH0002_0140OS00141_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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