TE OGH 1990/1/26 11Os6/90

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Veröffentlicht am 26.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf R*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den "Einspruch" des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28.Dezember 1989, AZ 7 Ns 1261/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der "Einspruch" des Beschuldigten R*** gegen den (eine Haftverlängerung gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO für statthaft erklärenden) Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse eines Gerichtshofes zweiter Instanz in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (EvBl 1983/114 uam).

Anmerkung

E19404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00006.9.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19900126_OGH0002_0110OS00006_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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