Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Gerichtshof zweiter Instanz die Beschwerde des Robert S***** gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes erster Instanz mit der wesentlichen
Begründung: zurück, gegen die Abweisung des Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung durch die Ratskammer sehe die Strafprozessordnung (§§ 49 Abs 2 Z 2, 113 Abs 4 StPO) ein Rechtsmittel nicht vor. Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Gerichtshof zweiter Instanz die Beschwerde des Rober... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des mit Urteil vom 1. April 1998 von den Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB sowie der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 und Abs 2 StGB rechtskräftig freigesprochenen Howard Adrian K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juni 2001, GZ 12 b E Vr 3.487/94-124, mit dem dessen Antrag, ihm nach § 394 EO Ersat... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Peter B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 6. April 2001, GZ 39 Ns 32/01-4, mit dem dessen Antrag auf Unterbrechung mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 99 Abs 1 StVG abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Peter B***** gegen den Beschluss des L... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten Arnold M***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2000, GZ 22 Vr 2.521/95-401, mit welchem sein Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Verfahrenshilfe nach § 41 Abs 2 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Akteneinsicht und Bestellung eines Sachverständigen (nach rechtsk... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18 Abs1B-VG Art92 Abs1StPO §16 A
Rechtssatz: Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, sind die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Entscheidungstexte 11 Os 126/99 Entscheidung... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1999 als unzulässig zurückzuweisen. Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensge... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. Juni 1998, GZ 11 Os 2/98-6, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren. Wie den Be... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 1998, GZ 15 Os 1/98-6, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren. Wie den B... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des als Subsidiarantragstellers eingeschrittenen Dr.Georg K***** gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Mag.Benno T***** abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Dr.Georg K***** ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher zurückzuwei... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des als Subsidiarantragsteller eingeschrittenen Luis G***** gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Martin B***** abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Luis G***** ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher (gleichfalls) zurück... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde des Subsidiaranklägers Dr.Georg K***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.September 1996, GZ 23 b Vr 8644/96-4, mit dem sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Rudolf L*****, Dr.Marina S***** und Dr.Peter K***** (sowie unbekannte Täter) wegen strafbarer Handlungen... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Luis G***** gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung zurück. Die dagegen vom Privatbeteiligten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung ein weiteres Rechtsmittel nicht vorgesehen ist... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Gegen den angefochtenen, vom Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten, oben bezeichneten Beschluß ist kein weiterer Rechtszug zulässig (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 172/95 uvam), weshalb die als "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz 10 Bs 300/97 und insbesondere gegen den Richtern Dr.G*****" bezeichnete Beschwerde des Strafgefangenen S***** als unzulässig z... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklic... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der Voruntersuchung entschieden hat (§ 92 Abs 3 zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu. Die Fälle, in denen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag der nunmehrigen Rechtmittelwerberin mit der
Begründung: ab, daß ersteres die im Antrag genannte Verfahrenshandlung längst gesetzt habe. Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (4 Fs 501/91; 4 Ob 558/95). Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtsh... mehr lesen...
Gründe: Dr.Werner B***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Kurpfuscherei nach § 184 StGB schuldig erkannt. Dr.Werner B***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Kurpfuscherei nach Paragraph 184, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Steyr A) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich dur... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Gebhard S***** bekämpft den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. März 1997, GZ 11 Ns 4/97-6, mit Beschwerde. Da gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Art 92 Abs 1 B-VG; § 16 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden. Gebhard S***** bekämpft den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. März 1997, GZ 11 Ns 4/97-6, mit Beschwerde. Da gegen Entscheidungen des Obersten Gerich... mehr lesen...
Norm: StPO §16 AStPO §89 Abs6 BStPO §397StVG §7 Abs2StVG §17 Abs1 Z3StVG §17 Abs3
Rechtssatz: Den Gesetzen sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe § 7 Abs 2 StVG) fremd. Entscheidungstexte 13 Os 69/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 69/97 ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Der Verurteilte erhob gegen die im
Spruch: genannten Entscheidungen in einem Schriftsatz "Einsprüche". Den Gesetzen sind jedoch Rechtsmittel gegen Entscheidung von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe § 7 Abs 2 StVG) fremd. Der Verurteilte erhob gegen die im
Spruch: genannten Entscheidungen in einem Schriftsatz "Einsprüche". Den Gesetzen sind jedoch Rec... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 1996, GZ 15 Os 90/96-5, ist, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß die Beschwerden zurückzuweisen waren. Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 1996, GZ 15 Os 90/96-5, ist, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht v... mehr lesen...
Norm: StPO §15StPO §16 A
Rechtssatz: Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht in Ausübung des ihm gemäß § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes entschieden hat, gehören nicht dazu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §16 A
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 16 StPO über alle in dieser für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht beziehungsweise eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in... mehr lesen...