TE OGH 1990/2/1 12Os4/90

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. MÜller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S*** und Marianne H*** wegen des Verbrechens nach § 166 bzw 170 StG über die Beschwerde des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 1989, GZ 12 Os 163/89-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 7.Dezember 1989, GZ 12 Os 163/89-5, wies der Oberste Gerichtshof (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Nicht anders konnte mit der dagegen erhobenen, als "Berufung" bezeichneten Beschwerde verfahren werden, weil, wie bereits wiederholt und auch in der angefochtenen Entscheidung dargetan wurde, die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E19672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00004.9.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19900201_OGH0002_0120OS00004_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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