TE OGH 1990/5/8 14Os53/90

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richeramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef K*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB (AZ 38 E Vr 2006/89 des Landesgerichtes Salzburg) über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. Februar 1990, AZ 9 Bs 41/90 (= ON 14 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Salzburg gab mit dem Beschluß vom 10. Jänner 1990, GZ 38 E Vr 2006/89-11, dem Antrag des Verurteilten Josef K***, ihm die Bezahlung der mit dem Urteil vom 29. November 1989 verhängten Geldstrafe (von 54.000 S) in monatlichen Raten (zu je 1.000 S) zu ermöglichen, (nur) teilweise Folge und setzte die monatlichen Teilzahlungen mit 9.000 S fest; das Mehrbegehren wies es ab.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verurteilten gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhobenen - nunmehr monatliche Ratenzahlungen von 4.500 S anstrebenden - Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 7.Februar 1990, AZ 9 Bs 41/90, nicht Folge gegeben. Die gegen den letztgenannten Beschluß eingebrachte Beschwerde des Josef K*** war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung einer in Strafsachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossenen Entscheidung dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd ist (Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 1-4 zu § 16).

Anmerkung

E20538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00053.9.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19900508_OGH0002_0140OS00053_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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