Norm: StPO §15StPO §16 A
Rechtssatz: Gegen Beschwerdeentscheidungen sieht die Strafprozeßordnung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel vor. Entscheidungstexte 12 Os 149/94 Entscheidungstext OGH 20.10.1994 12 Os 149/94 14 Os 186/94 Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 186/94 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: StPO §15StPO §16 A
Rechtssatz: Zufolge des im Strafverfahren herrschenden Grundsatzes der Zweinstanzlichkeit sind Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittelgericht über ein Rechtsmittel abgesprochen hat, unanfechtbar. Entscheidungstexte 13 Os 172/93 Entscheidungstext OGH 15.12.1993 13 Os 172/93 15 Os 175/93 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StPO §16 AStPO §42 Abs2StPO §82
Rechtssatz: Dem OGH steht eine Kompetenz dahin, Einsicht in Akten anderer Gerichte zu bewilligen, nicht zu. Entscheidungstexte 15 Ns 21/92 Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Ns 21/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096565 Zuletzt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 209 StG, AZ 24 b Vr 7172/67 des Landesgerichtes f... mehr lesen...
Norm: GOG §85GOG §97StPO §16 AZPO §220
Rechtssatz: Gegen eine gemäß §§ 85 Abs 1, 97 GOG in Verbindung mit § 220 Abs 1 ZPO in einem Strafverfahren durch das Oberlandesgericht verhängte Ordnungsstrafe steht ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (EvBl 1957/337). Entscheidungstexte 14 Os 84/91 Entscheidungstext OGH 25.02.1992 14 Os 84/91 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß verhängte das Oberlandesgericht Linz über den Beschwerdeführer gemäß §§ 85 Abs. 1, 97 GOG iVm § 220 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von 10.000 S, weil er in einem an dieses Gericht gerichteten Schriftsatz (enthaltend einen Ablehnungsantrag, eine Beschwerde gemäß § 15 StPO sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde) die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzte. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** und Marianne H***** wegen des Verbrechens nach §§ 166, 170 StG über die Beschwerde des Franz S*****, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Feber 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 1 StGB und anderer s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerden des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1990, GZ 23 c Vr 6791/90-8, mit welchem die (Subsidiar-)Anträge der Beschwerdeführer auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die im
Spruch: Genannten wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zurückgewiesen worden ware... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Martin S***** wegen § 302 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Hans Jürgen F***** gegen den Beschluß des Oberla... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht über eine Beschwerde des (ehemaligen) Strafgefangenen Gerhard B***** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Vollzugsgericht vom 30.November 1990, GZ 20 Ns 23/89-17, mit dem beim Strafgefangenen entdecktes Geld und Gegenstände, die ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, gemäß § 37 Abs. 1 StVG für verfallen erklärt wurden, größtenteils abschlägig entschieden. R... mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 10.Oktober 1991, 26 Bs 413/91, die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.August 1991, GZ 26 d Vr 3196/91-11, mit dem die Ablehnung der Mitglieder der erkennenden Ratskammer sowie der Protokollführerin für nicht zulässig erklärt worden war, gemäß § 74 Abs. 3 StPO als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Subsidiarantragstel... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 27.September 1991, 25 Bs 400/91, hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Juli 1991, GZ 22 a Vr 7264/91-4, mit welchem sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (nach § 48 Z 1 StPO) abgewiesen wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die Beschwerde des Mag.Franz G**... mehr lesen...
Gründe: Der Oberste Gerichtshof wies mit dem Beschluß vom 8.August 1991, GZ 12 Os 96/91-5, die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz S***** gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als unzulässig zurück. Rechtliche Beurteilung Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war mit der nunmehr gegen den eingangs zitierten Beschluß des Höchstgerichtes erhobenen Beschwerde auf gleiche Weise zu... mehr lesen...
Gründe: Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 8.August 1991, GZ 12 Os 103/91-4, (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück. Rechtliche Beurteilung Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war auch mit der nunmehr erhobenen Beschwerde auf gleiche Weise zu verfahren. Anme... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB über die Besch... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** und Marianne H***** wegen des Verbrechens nach §§ 166, 170 StG über die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frohner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Verantwortliche des Bezirksgerichtes Leibnitz wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 StGB über die Beschwer... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die von Michael K***** erhobene Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. April 1991, GZ 12 Vr 86/90-50, als unzulässig zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung Ebenso mußte mit der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Verurteilten verfahren werden, weil sie keinen der (Ausnahms-)Fälle (§ 63 Abs. 2 StPO; §§ 41, 53 GebAG, § 6 Abs. 5 St... mehr lesen...