Norm
GOG §91 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung des OLG über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom OGH zurückzuweisen, dem es verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022