RS OGH 1990/9/11 14Os86/90, 4Fs501/91, 11Os128/92 (11Os129/92), 4Ob558/95, 11Os110/96, 3Ob279/97v, 1

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

GOG §91 Abs1
GOG §91 Abs3
StPO §16 A

Rechtssatz

Die Entscheidung des OLG über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom OGH zurückzuweisen, dem es verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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