TE OGH 1990/2/8 13Os2/90

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold H*** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten Marianne und Maria H*** sowie Franz S*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rechtsmittelgericht vom 30.Oktober 1989, AZ 21 Bs 441/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht ist in Strafsachen den Parteien ein weiterer Rechtszug gesetzlich nicht eröffnet, weshalb die vorliegende, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde sofort zurückzuweisen war.

Anmerkung

E19678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00002.9.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19900208_OGH0002_0130OS00002_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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