Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache betreffend Georg F***, AZ 20 BE 466/90 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.August 1990, AZ 8 Bs 306/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.August 1990, GZ 20 BE 466/90-7, wurde die bedingte Entlassung des Georg F*** aus der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs. 2 StGB abgelehnt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 14.August 1990, AZ Bs 306/90, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den letztgenannten Beschluß erhobene Beschwerde des Strafgefangenen ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz in der Strafprozeßordnung gleichwie im Strafvollzugsgesetz ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist; sie war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E21842European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00100.9.0918.000Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_0150OS00100_9000000_000