TE OGH 1991/6/19 13Os51/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 3 a E Vr 9.622/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten Helmut S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6.Mai 1991, AZ 21 Bs 144,145/91 (= ON 184 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in der oben bezeichneten Strafsache die Beschwerde des Verurteilten Helmut S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1991, GZ 3 a E Vr 9.622/83-176 (Abweisung eines Antrages auf Beigebung eines Verteidigers nach dem § 41 Abs 2 StPO), zurückgewiesen und seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1991, GZ 3 a E Vr 9.622/83-177 (Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens), nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung dieser Beschwerdeentscheidung hat dieser nach Anbringung von schriftlichen Bemerkungen auf derselben, die eindeutig seinen nunmehr auch dagegen gerichteten Anfechtungswillen zum Ausdruck bringen, wieder an das Erstgericht (und zusätzlich auch an das Beschwerdegericht) zurückgesendet (ON 185 und ON 186). Die solcherart abermals erhobene Beschwerde ist indes unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes II. Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E26128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00051.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_0130OS00051_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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