Norm: AngG §27 Z2 E2VBG §32 Abs2 litb
Rechtssatz: Unter einer "entsprechenden Verwendung" ist eine Tätigkeit zu verstehen, die vom Vertragsbediensteten aufgrund des Dienstvertrages verrichtet wurde oder die dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragsbediensteten sowie auf die Natur des Unternehmens des Dienstgebers und dessen Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB) entspricht. Die "entsprechenden Verwendungen" müss... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z2 E2VBG §32 Abs2 litb
Rechtssatz: Je größer der Personalstand des Dienstgebers ist, umso eher kann eine entsprechende Verwendung gefunden werden. Entscheidungstexte 9 ObA 18/92 Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 18/92 Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025 9 ObA 2158/96k Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das zunächst befristete, ab 1.Juli 1984 auf unbestimmte Zeit verlängerte Dienstverhältnis des Klägers mit der beklagten Partei wurde mit Sondervertrag vom 8.Mai 1984 begründet. Darin wurde die Anwendung der Bestimmungen des VBG 1948 vereinbart. Die beklagte Partei ist eine seit dem Jahre 1496 bestehende Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung der beklagten Partei dient das Badehospiz der Heilbehandlung von Pati... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1.Oktober 1984 als Vertragsbedienstete mit einer Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 8.März 1988 wurde sie gemäß § 32 Abs 2 lit b VBG wegen anstaltsärztlich festgestellter körperlicher Nichteignung zum 31.Mai 1988 gekündigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis über den 31.Mai 1988 hinaus aufrecht fortbestehe. Die auf ihrem Arbeitsplatz a... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Univ. Doz.Dr.E***** S*****, Angestellter, ***** ver... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** A*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwäl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt ... mehr lesen...
Norm: ABGB 1155ABGB §1162 IVAngG §27 A1
Rechtssatz: Ist der Entlassene während des Zeitraumes bis zur einvernehmlichen Rücknahme der Auflösungserklärung und kann er nur im Hinblick auf die später beseitigte Entlassungserklärung keine Arbeitsleistungen erbringen, besteht ein Entgeltanspruch für den Zeitraum bis zur Rücknahme. Auch bei der berechtigten Entlassung entsteht der Entgeltanspruch rückwirkend. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.September 1988 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ab 18.Juli 1989 befand er sich im Krankenstand. Am 21.Juli 1989 meldete ihn die Beklagte bei der Gebietskrankenkasse ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 78.756 brutto sA an Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung für das am 1.September 1989 begonnene Urlaubsjahr, d... mehr lesen...
Norm: AngG §7 Abs4AngG §27 E1
Rechtssatz: Der Umstand, daß nur die in § 2 Z 5 AngG genannten Angestellten von Zivilingenieuren, Zivilgeometern (jetzt: Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) und Wirtschaftstreuhändern dem Konkurrenzverbot nach § 7 Abs 4 AngG unterliegen, schließt nicht aus, daß auch andere Angestellte - unter besonderen Voraussetzungen - einen Vertrauensbruch begehen können, wenn sie durch ähnliche Handlungen die Interessen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. Jänner 1981 bis 30. April 1986 und vom 5. Mai 1986 bis 25. Juni 1990 bei der Beklagten angestellt und als Korrektor beschäftigt. In dieser Eigenschaft war er mit den Vorarbeiten für die jährliche Erstellung des F*****jahrbuches betraut, das die Beklagte seit 1981 im Auftrag des S*****verbandes herstellte. Seit 1986 erledigte der Kläger sämtliche mit der Vorbereitung und Koordinierung der Herstellung des Jahrbuches verbundenen Aufgaben. Er s... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Die Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen (hier: Rentabilitätsberechnungen) und dergleichen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Be... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1a
Rechtssatz: Der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher oder geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 208/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91 Veröff: RdW 1992,249... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1a
Rechtssatz: Untreue im Dienst ist nur ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muß, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muß. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1a
Rechtssatz: Die Verletzung der dienstlichen Treuepflicht ist nicht in jedem Fall als Untreue im Sinn des § 27 Z 1 erster Fall AngG zu beurteilen. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 208/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91 Veröff: RdW 1992,249 Schlagworte SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Insbesondere Äußerungen, die den Fortbestand eines Unternehmens oder Betriebes in Zweifel ziehen, sind dem Unternehmen abträglich, vor allem, wenn sie von leitenden Angestellten abgegeben werden. Diese können daher durch derartige Äußerungen ihre Treuepflicht verletzen (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 208/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 Ob... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1a. AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Fällt dem Angestellten nur fahrlässige Gefährdung betrieblicher Interessen zur Last, dann ist das Verhalten nicht dem ersten, sondern dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG zuzuordnen. Entscheidungstexte 9 ObA 208/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91 Veröff: RdW 1992,249 Schlag... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Zumindest fahrlässige Verletzung der Treuepflicht durch leitende Angestellte die der Hausbank die - objektiv unrichtige - Mitteilung machen, der Arbeitgeber werde seine Betriebsstätte am Ort der Bank schließen unter gleichzeitiger Erkundung der Kreditmöglichkeiten für die Gründung eines eigenen Unternehmens in dieser Branche. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 26.3.1979 bis zum 27.4.1989 im Betrieb der beklagten Partei als Tiefkühlarbeiterin beschäftigt. Sie arbeitete bis Mai 1987 40 Wochenstunden gegen ein monatliches Einkommen von S 5.600 netto. Anschließend arbeitete sie nur mehr 30 Wochenstunden; hiebei verdiente sie bis zum 31.12.1988 S 5.033 netto monatlich, ab 1.1.1989 S 5.234 netto. Außer Streit gestellt wurde, daß ihr - auch im Fall einer gerechtfertigten Entlassung - eine Urlaubsabfindun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard Unterberger und Jürgen Mühlhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. W***** R*****, Angestellter, 2. H***** R*****, Angestellte,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei ab 1.6.1977 in der Versandabteilung angestellt. Schon ab 1972 war durch Betriebsvereinbarung im Betrieb der beklagten Partei die gleitende Arbeitszeit bei einer Blockzeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr eingeführt worden; ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung war ua die Versandabteilung. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin in die in der Versandabteilung geltende Normalar... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** W*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwa... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Mag. Wilhelm Patzold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt *****, wid... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist seit 21.5.1984 bei der klagenden GmbH beschäftigt und seit 29.9.1989 Betriebsratsvorsitzende. Die Hierarchie der klagenden Partei ist wie folgt aufgebaut: "Oberster" ist der Geschäftsführer, dann kommt der Betriebsleiter, der auch gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, dann der Einmontagemeister und schließlich die Mitarbeiter, die von Vorarbeitern betreut werden. Der Betriebsleiter wurde Mitte September 1990 von einer Mitarbeiterin davon verständig... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §27 A5
Rechtssatz: Jeder Entlassung liegt als essentielles Tatbestandsmerkmal zugrunde, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Aus diesem Grundsatz folgt, daß es im Falle der unberechtigten Entlassung und der Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe für den Arbeitnehmer andererseits unzumutbar ist, ein neuerliches Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber einzugehen. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** L*****, Kassierin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §27 A6GewO 1859 §82
Rechtssatz: Keine schlüssige Rücknahme der Entlassungserklärung mit Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch auffordert, dringende Tätigkeiten noch durchzuführen (hier: den Lastkraftwagenzug noch zur Entladung zu bringen, dann an einem anderen Ort abzuliefern und die Schlüssel abzugeben). (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A6GewO 1859 §82
Rechtssatz: Auch im Falle der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses treffen beide Parteien Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen; sie haben die mit einer Auflösung des Rechtsverhältnisses verbundene Rückabwicklung so vorzunehmen, daß daraus keinem Teil ein Schaden entsteht, der mit kurzfristigen zumutbaren Maßnahmen leicht vermeidbar wäre. Im Rahmen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten: Der Kläger war seit 4.5.1987 bei der Beklagten als Fernfahrer beschäftigt. Am Freitag, dem 27.4.1990, meldete er sich auf der Rückfahrt von... mehr lesen...