Norm
AngG §7 Abs4Rechtssatz
Der Umstand, daß nur die in § 2 Z 5 AngG genannten Angestellten von Zivilingenieuren, Zivilgeometern (jetzt: Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) und Wirtschaftstreuhändern dem Konkurrenzverbot nach § 7 Abs 4 AngG unterliegen, schließt nicht aus, daß auch andere Angestellte - unter besonderen Voraussetzungen - einen Vertrauensbruch begehen können, wenn sie durch ähnliche Handlungen die Interessen ihres Dienstgebers beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Treuepflicht, gesetzlicher Entlassungsgrund, Ziviltechniker, Verletzung, VerstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027907Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00244_9100000_001