RS OGH 1991/12/18 9ObA244/91

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

AngG §7 Abs4
AngG §27 E1

Rechtssatz

Der Umstand, daß nur die in § 2 Z 5 AngG genannten Angestellten von Zivilingenieuren, Zivilgeometern (jetzt: Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) und Wirtschaftstreuhändern dem Konkurrenzverbot nach § 7 Abs 4 AngG unterliegen, schließt nicht aus, daß auch andere Angestellte - unter besonderen Voraussetzungen - einen Vertrauensbruch begehen können, wenn sie durch ähnliche Handlungen die Interessen ihres Dienstgebers beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Treuepflicht, gesetzlicher Entlassungsgrund, Ziviltechniker, Verletzung, Verstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027907

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_009OBA00244_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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