Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher oder geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Pflicht, Treuepflicht, Untreue, VertrauensunwürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021