RS OGH 1992/2/26 9ObA30/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

ABGB 1155
ABGB §1162 IV
AngG §27 A1

Rechtssatz

Ist der Entlassene während des Zeitraumes bis zur einvernehmlichen Rücknahme der Auflösungserklärung und kann er nur im Hinblick auf die später beseitigte Entlassungserklärung keine Arbeitsleistungen erbringen, besteht ein Entgeltanspruch für den Zeitraum bis zur Rücknahme. Auch bei der berechtigten Entlassung entsteht der Entgeltanspruch rückwirkend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Weiterzahlung, Ende, Beendigung, vorzeitige Lösung, Einvernehmen, Einverständnis, einverständlich, Zurücknahme, Aufhebung, Bereitschaft, Anspruch, Wirkung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029178

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00030_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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