Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei E***** H*****, Transportunternehmer, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 59.972,84 netto sA (im Revisionsverfahrens S 48.259,20 netto sA) sowie S 22.805,82 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 1991, GZ 5 Ra 78/91-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 1991, GZ 45 Cga 54/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.077 (darin S 679,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit e zweiter Tatbestand GewO 1859 gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß sich seine für den Beklagten abträgliche Tätigkeit nicht in bloßen internen Vorbereitungshandlungen erschöpft hat. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat er während des aufrechten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht nur eine vorbereitende Tätigkeit entfaltet, indem er eine Transportgewerbekonzession pachtete und Gespräche über die Gründung einer Transportgesellschaft mbH führte, wofür sein Schwiegersohn als künftiger Gesellschafter zwei LKW bestellt hatte (vgl. DRdA 1988/1 (W. Holzer)), sondern bereits selbst ein (günstigeres) Transportoffert an einen langjährigen Kunden des Beklagten erstellt, das von diesem Kunden auch angenommen wurde und zur Folge hatte, daß der Beklagte den Transportauftrag verlor. Soweit dieser den Kläger entließ, nachdem er von diesen Vorgängen erfahren hatte, erfolgte der Ausspruch der Entlassung zu Recht (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 65 f;
Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 § 27 Erl. 16 mwH; W. Holzer aaO, 34 f; Arb 10.323, 10.267 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E27614European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00187.91.1106.000Dokumentnummer
JJT_19911106_OGH0002_009OBA00187_9100000_000