RS OGH 1991/9/25 9ObA192/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

ABGB §1162 IV
AngG §27 A6
GewO 1859 §82

Rechtssatz

Auch im Falle der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses treffen beide Parteien Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen; sie haben die mit einer Auflösung des Rechtsverhältnisses verbundene Rückabwicklung so vorzunehmen, daß daraus keinem Teil ein Schaden entsteht, der mit kurzfristigen zumutbaren Maßnahmen leicht vermeidbar wäre. Im Rahmen dieser Pflichten hat etwa der Arbeitnehmer für die Sicherung und das Zurückbringen der ihm anvertrauten Güter und Arbeitsgeräte zu sorgen, Belege auszufolgen und notwendige Endabrechnungen durchzuführen, der Arbeitgeber aber beispielsweise für die Rückbeförderung des Arbeitnehmers von einer auswärtigen Arbeitsstelle zu sorgen, wenn der Arbeitnehmer dorthin mit dem Firmenfahrzeug gebracht worden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, Angestellte, Hilfsarbeiter, Ende, Beendigung, Entlassung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Wirkung, Wirksamkeit, Treuepflicht, Fürsorgepflicht, Abwicklung, Abrechnung, Beförderung, Rückreise, Geräte, Werkzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028920

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBA00192_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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