TE OGH 1992/4/29 9ObA35/92 (9ObA36/92)

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Univ. Doz.Dr.E***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte und widerklagende Partei M***** VermögensverwaltungsgmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 2,596.024,41 sA (Klage) und S 105.312,52 sA (Widerklage), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1991, GZ 31 Ra 107/91-31, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Februar 1991, GZ 22 Cga 1586/88 (22 Cga 1600/88)-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 18.010,80 (darin S 3.001,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er mit seiner Rechtsrüge nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger ein zur Forschung auf dem Gebiet der Getreidezüchtung bestimmtes Computerprogramm entwickelt, das mit seinem Einverständnis auch von fast allen anderen bei der Beklagten beschäftigten Züchtern für deren Arbeit verwendet wurde. In diesem Programm baute er ohne Wissen seines Dienstgebers sogenannte Sperrcodes ein, die zur Folge hatten, daß nicht nur das Programm, sondern auch die dazugehörige Textdatei nach einer bestimmten Frist gelöscht wurde. Dadurch wären alle bisher erfaßten Daten nicht mehr verwendbar gewesen und dem Anwender wäre daraus auch ein Schaden an den von ihm selbst hergestellten Werten entstanden.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, verwirklicht ein solches Vorgehen den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Da der Kläger die innerbetriebliche Nutzung des Programms jedenfalls unwiderrufen gestattet hatte, kommt es auch nicht darauf an, ob diesbezüglich eine schlüssige Werknutzungsbewilligung vorgelegen ist (vgl 9 Ob A 157/90). Daß dem heimlichen Einbau von Löschroutinen ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gegenüberstünde, das eine sogenannte Culpacompensation zur Folge hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Die Entlassung wurde auch nach den Gegebenheiten des Falles nicht verspätet ausgesprochen, da sich der Kläger nach der Aufforderung, entsprechende Informationen über den Sperrcode zu geben, und nach Einräumung einer Überlegungsfrist letztlich erst am Entlassungstag endgültig weigerte, den heimlich eingebauten Sperrcode zu entfernen oder bekanntzugeben. Soweit er damit selbst die ihm vom Dienstgeber eingeräumte Möglichkeit, den gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen, nicht wahrnahm, kann er sich nicht darauf berufe, daß ihm die Konsequenzen seiner Weigerung nicht klar gewesen wären.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E29117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00035.92.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19920429_OGH0002_009OBA00035_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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