Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Untreue im Dienst ist nur ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muß, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muß. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, VertrauensunwürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018